2.1 Inhaber politischer Ämter

Politische Leitungsgremien sowie Verwaltungs- und Führungsgremien mit Angabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten: Trifft auf die Schulen nicht zu.

 

Inhaber politischer Ämter gemäß Art. 14, Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013

Inhaber von Verwaltungs- Leitungs- oder Regierungsfunktionen gemäß Art. 14, Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2023

Aus dem Amt ausgeschiedene Personen gemäß Art. 14, Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2023